Wir informieren Sie, dass jedem Auszubildenden der Mitgliedsbetriebe der Bundesfachgruppe WKSB ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsordners kostenfrei von der Bundesfachgruppe WKSB in Zusammenarbeit mit der Fördergemeinschaft Dämmtechnik zur Verfügung gestellt werden kann. Die Berichtshefte werden dabei gemeinsam von der Bundesfachgruppe WKSB im ZDB und der Bundesfachabteilung WKSB im HDB herausgegeben.
Verfahren der Bereitstellung und Übersendung sowie Kosten des Berichtsheftes für Mitglieder und Nichtmitglieder:
Die Berichtshefte wurden vom Arbeitskreis Berufsbildung WKSB konzipiert, dessen Mitglieder sowohl Isolierfachunternehmer als auch Ausbildungsmeister von überbetrieblichen Ausbildungsstätten wie Berufsschullehrer sind. Die Berichtshefte werden dabei zentral gelagert (in Berlin). Weiter dürfen wir informieren, dass freundlicherweise die Geschäftsführer WKSB in den Landesverbänden des ZDB direkt ihren jeweiligen jährlichen Bedarf für ihre Ausbildungsstätten der Bundesfachgruppe WKSB mitteilen. Wir werden dann die entsprechende Anzahl direkt an die Zieladresse übersenden.
Berichtshefte für Mitglieder
Die Berichtshefte sind für die Auszubildenden der Mitgliedsunternehmen der Bundesfachgruppe WKSB kostenfrei, portofrei und versandfrei.
Berichtshefte für Nichtmitglieder
Für Auszubildende von Unternehmen, die nicht Mitglied in der Bundesfachgruppe WKSB oder der Fördergemeinschaft Dämmtechnik sind, wird eine marginale Gebühr von Euro 15,00 zzgl. Porto und Versand erhoben.
Bitte geben Sie bei der Bestellung die Menge und die Versand- und (falls abweichend) Rechnungsadresse an.
-
Allgemeines zum Berichtsheft
Der/Die Auszubildende hat nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 und der Ersten Verordnung zur Änderungen vom 2. April 2004 ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Das Berichtsheft soll den zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten - Auszubildende(r), Ausbildungsbetrieb, Ausbildungsstätte, Berufsschule und gesetzliche Vertreter des/der Auszubildenden - nachvollziehbar machen.
Der Ausbildungsnachweis ist von dem/der Auszubildenden fortlaufend, mindestens wöchentlich, zu führen. Der Ausbilder hat den Ausbildungsnachweis regelmäßig zu kontrollieren und abzuzeichnen. Sinn und Zweck des Ausbildungsnachweises können aber erst dann erreicht werden, wenn sowohl Ausbilder als auch bei noch nicht volljährigen Auszubildenden die Eltern regelmäßig Einsicht in das Berichtsheft nehmen. Der Ausbilder hat dadurch die Möglichkeit, sich zu vergewissern, inwieweit der/die Auszubildende den Inhalt seiner/ihrer Tätigkeit verstanden und richtig wiedergegeben ist. Die Eltern haben bei noch nicht volljährigen Auszubildenden eine erzieherische Mitverantwortung bei der Berufsausbildung. Sie sollen den Ausbildungsbetrieb bei dessen pädagogischen und fachlichen Ausbildungsmaßnahmen unterstützen.
Weiter machen wir auf § 51 "Berichtsheft" der o.g. Ausbildungsverordnung aufmerksam:
"Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Auszubildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen." -
Anleitung zur Führung des Ausbildungsnachweises
Im Berichtsheft sind wöchentlich Eintragungen über die ausgeführten Arbeiten im Betrieb und im überbetrieblichen Ausbildungszentrum bzw. über den Lehrstoff im Berufsschulunterricht vorzunehmen. Dies gehört zu den Pflichten des/der Auszubildenden während der gesamten Ausbildungszeit. Die Eintragungen sollen nicht in Aufsatzform, sondern in Stichworten erfolgen. Die Beschreibung der Arbeiten kann durch Zeichnungen, Skizzen und tabellarische Darstellungen ergänzt werden. Hierfür steht bei dem Berichtsheft das isometrische aufmaß zur Verfügung.
Gleiche oder gleichartige Tätigkeiten können wiederholt werden, um das Einüben und Vertiefen darzustellen oder wenn durch besondere Arbeitstechniken oder Besonderheiten des Arbeitsablaufes zusätzliche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden. Ebenso kann der erhöhte Schwierigkeitsgrad hervorgehoben werden. Die Eintragungen können sich auf Einzelheiten, Einzel- oder Gesamtleistung beziehen.
Das Berichtsheft dient nicht dem Nachweis der Beschäftigung oder der Arbeitszeit, da dies ggf. in Stundenlohnzetteln oder in ähnlicher Form geschieht. Im Ausbildungsnachweis soll zum Ausdruck kommen, inwieweit der/die Auszubildende den fachlichen Inhalt der ausgeführten Arbeiten bzw. des Unterrichtsstoffes verstanden hat.
Der Ausbildungsnachweis sollte jeweils enthalten:- Beschreibung/Bezeichnung der Baustellen bzw. der Arbeitsaufgabe,
- Planung von Arbeitsschritten, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln,
- Auswahl und Einsatz von Bau- und Bauhilfsstoffen,
- Auswahl und Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Geräten,
- Beschreibung der Durchführung der Arbeitsaufgabe,
- Eigene Kontrolle der Ausführung.
Der Ausbildungsnachweis ist sowohl über die betriebliche Tätigkeit als auch über die überbetriebliche Unterweisung und den Berufsschulunterricht zu führen. Die Eintragungen zum Berufsschulunterricht (Block- oder wöchentlicher Unterricht) sollen in kurzer Form den vermittelten Lehrstoff in dem jeweiligen Lernfeld beschreiben.