Asbest

Für Tätigkeiten an Gebäuden, Anlagen oder Geräten, die mit Asbest belastet sind, gelten strenge Schutzmaßnahmen. Rechtliche Grundlage dafür sind entsprechende EU-Regelungen und die aktuelle Gefahrstoffverordnung. Details regelt die Technische Regel Gefahrstoffe 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten". Verstöße gegen die Regelungen sind bußgeld- und z. T. strafbewehrt. 

 


Technische Regel für Gefahrstoff TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" 

Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallbeseitigung. 

Die TRGS 519 konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach der Gefahrstoffverordnung und insbesondere deren Anhang I Nr. 2.4 „Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdungen durch Asbest“ unter Berücksichtigung des Konzeptes der Exposition-Risiko-Beziehung für krebserzeugende Stoffe gemäß TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“. 

Die TRGS 910 beschreibt für Asbest: 
1. eine Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m³, die einem Akzeptanzrisiko von 4 : 10.000 entspricht und die bei Unterschreitung mit einem niedrigen, hinnehmbaren Krebsrisiko assoziiert ist. 
2. eine Toleranzkonzentration von 100.000 Fasern/m³, die einem Toleranzrisiko von 4 : 1.000 entspricht und die bei Überschreitung mit einem hohen nicht hinnehmbaren Krebsrisiko assoziiert ist, oberhalb dessen Beschäftigte nicht exponiert werden sollen. 

Die Risiken bzw. die daraus abgeleiteten Konzentrationswerte beziehen sich auf eine Arbeitslebenszeit von 40 Jahren bei einer kontinuierlichen arbeitstäglichen Exposition. 

Aufgrund der besonderen Gegebenheiten der gemäß GefStoffV Anhang II Nr. 1 Absatz 1 im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zulässigen Tätigkeiten mit Asbest und den dabei anzutreffenden Faserkonzentrationen in der Atemluft umfasst der Anwendungsbereich dieser TRGS auch Tätigkeiten, bei denen die Toleranzkonzentration von 100.000 F/m³ i.d.R. überschritten wird. Auch für diesen Anwendungsfall beschreibt die TRGS, mittels eines abgestuften Maßnahmenkonzepts und Persönlicher Schutzausrüstung wie der Schutz der Beschäftigten ausreichend gewährleistet werden kann. 

Für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern und anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten (im Folgenden PSF) werden in Anlage 9 Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung sowie zur Festlegung der Schutzmaßnahmen gegeben und Festlegungen zur erforderlichen Qualifikation getroffen. Auf Grundlage der Regelungen der TRGS 910 werden in Anlage 9 Tätigkeiten an PSF in einer Exposition-Risiko-Matrix den Risikobereichen der TRGS 910 zugeordnet und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Anforderungen an die Qualifikation genannt. Die Inhalte der Exposition-Risiko-Matrix werden fortlaufend um weitere Tätigkeiten und Verfahren ergänzt. 

Wird von den Regelungen der TRGS abgewichen, sind zumindest gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Wirksamkeit im Einzelfall nachzuweisen. Die Abweichung ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. 

Technische Regel für Gefahrstoff TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" 

 


Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden 

Die Leitlinie richtet sich an alle diejenigen, die Baumaßnahmen planen bzw. durchführen und mit einer Erkundung von Asbest in Gebäuden konfrontiert werden. 

Für gewerbsmäßig arbeitende Unternehmen und Gruppen gibt es - z. B. über deren Verbände, staatliche Stellen und Verordnungen - Hinweise zum sachgerechten Umgang mit Asbest in Gebäuden sowie Vorgaben für die Erkundung und anschließende bauliche Maßnahmen. 

Hingegen werden private Hausbesitzer, Heimwerker und Nutzer ("Laien") oft nicht ausreichend mit Entscheidungs- und Handlungshilfen erreicht. Mit dieser Leitlinie sollen auch Laien wie Heimwerker, aber auch Mieter und private Auftraggeber, die meist in direkter Absprache ihre Bauaufträge an Handwerksbetriebe oder Bauunternehmen vergeben, eine Entscheidungshilfe finden. 

Wertvolle Hinweise und Orientierungshilfen können aber auch kleine Handwerksbetriebe in dieser Leitlinie finden. Mit der Asbesterkundung beauftragten Sachverständigen liefert die Leitlinie Hilfestellung, wie bei der Erkundung und Sanierung vorzugehen ist. 

Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden

 


Branchenlösung "Asbest beim Bauen im Bestand - Handlungshilfe für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern" 

Die Handlungshilfe beruht auf den Eckpunkten der geplanten Asbestregelungen der Gefahrstoffverordnung 2023, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Rahmen des Nationalen Asbestdialogs vorgestellt hat, und greift das Anliegen auf, einen zeitnahen Transfer dieser Regelungen in die Praxis vorzubereiten. 

Branchenlösung "Asbest beim Bauen im Bestand - Handlungshilfe für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern" (PDF)